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ADB Direktversicherung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung


(§ 3 Nr. 63 EStG) 

Der ausscheidende Mitarbeiter nutzt einen Teil seiner an sich hoch zu versteuernden Bezüge oder Abfindungszahlung zur Finanzierung einer Direktversicherung gegen Einmalprämie. 
Hierfür dürfen für jedes Kalenderjahr ab dem 1.1.2005, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat max. 1.800 EUR steuerfrei berücksichtigt werden. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um die tatsächlich entrichteten steuerfreien Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG im Jahr des Ausscheidens sowie den sechs vorangegangenen Kalenderjahren. 

Die Leistungen stehen dem ausscheidenden Mitarbeiter unwiderruflich zu und sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. 

Über eine Direktversicherung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung können Mitarbeiter somit ihre Steuerbelastung auf Abfindungszahlungen, Gratifikationen etc. erheblich senken und in lebenslange Versorgungsleistungen umwidmen.

 

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Einfach ein Versicherungsprodukt Ihrer Wahl aussuchen,
Beitrag festlegen
und im Feld Bemerkungen festhalten:
dass dies eine Gehaltsumwandlung werden soll,
mit Jahreszahlung aus Sonderzahlungen,
das zu versteuernden Bruttoeinkommens (Grund- oder Splittingtabelle) angeben
Kirchensteuerpflicht angeben

und schon kann es demnächst losgehen...

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