| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 15a Beschränkungen der Vertragsfreiheit Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 5 § 5 Abs. 1 bis 3 § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3 , § 8 Abs. 2 bis 5 , § 11 Abs. 2 , §§ 12 , 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Fassung: 21.07.1994 Inkraft: 29.07.1994
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