| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 29 Unerhebliche Gefahrerhöhung Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine
Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als
vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die
Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll. |
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