| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 29a Gefahrerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in
der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene
Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt
war.
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