Versicherungsvertragsgesetz

§ 34a Beschränkungen der Vertragsfreiheit

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29a, des § 31 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.

Fassung: 17.12.1990

Inkraft: 01.01.1991