| Versicherungsvertragsgesetz |
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Dritter Titel Prämie § 35 Prämienzahlungen Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen
sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrags zu zahlen. Er ist
zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es
sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. |
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