| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 35b Aufrechnungsrecht des Versicherers Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer
anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem
Vertrag obliegenden Leistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht
dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet. |
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