| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 68a Beschränkung der Vertragsfreiheit Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1,
2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. |
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