| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 107 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine
Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft
über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der
Versicherungssumme zu erteilen. |
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