| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 115 Erwerb eines Nutzungsrechts Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse zu
beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung
der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. |
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