| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 115a Beschränkungen der Vertragsfreiheit (1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114, 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der in § 115 genannten Personen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach § 5 Abs. 1 kann
herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen. |
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