| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 158o Ausschluß der Berufung auf nachteilige Vorschriften Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 158l bis 158n zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Fassung: 28.06.1990 Inkraft: 01.07.1990
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