| Versicherungsvertragsgesetz |
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§ 178o Benachteiligungsverbot Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Fassung: 21.07.1994 Inkraft: 29.07.1994 |
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