Versicherungsvertragsgesetz

§ 178o Benachteiligungsverbot

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Fassung: 21.07.1994

Inkraft: 29.07.1994