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Gesundheitsreform 2004/05/06  - ein ABC
Stand 2004



AB 01. Januar 2004

AB 01. Januar 2005



AB 01. Januar 2006
AMBULANTE BEHANDLUNG IM KRANKENHAUS
ARZNEIMITTEL
BEHANDLUNG IM EU-AUSLAND
EIGENBETEILIGUNG
FAHRKOSTEN
HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE
HAUSHALTSHILFE
HEILMITTEL
HILFSMITTEL
INTERNETAPOTHEKE / VERSANDAPOTHEKE
KOSTENERSTATTUNG
KRANKENHAUSBEHANDLUNG
KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG
LEISTUNGSSTREICHUNGEN
PATIENTENQUITTUNG
PRAXISGEBÜHR
REHABILITATION
RENTNER/VERSORGUNGSEMPFÄNGER
SEHHILFEN
SOZIALHILFEEMPFÄNGER
VERSICHERTENBONUS
VERSICHERUNGSFREMDE LEISTUNGEN
VORSORGELEISTUNGEN



AMBULANTE BEHANDLUNG IM KRANKENHAUS
Im Rahmen der besonderen Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme) sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen haben die Krankenkassen die Möglichkeit, mit zugelassenen Krankenhäusern Vertrage über die ambulante ärztliche Behandlung zu schließen.

ARZNEIMITTEL
Für Arznei- und Verbandmittel leisten Versicherte eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Dies gilt allerdings nicht bei Verordnungen für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, sind von der Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen.

BEHANDLUNG IM EU-AUSLAND
GKV-Versicherte können - unabhängig davon, ob sie im Inland die Kostenerstattung durch die GKV gewählt haben - ambulante Leistungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen. Hierbei darf es sich nur um solche ambulanten Leistungen handeln, auf die sie auch im Inland einen Anspruch haben. Bei Krankenhausaufenthalten im EU-Ausland ist eine vorherige Genehmigung durch die Kasse erforderlich.
Generell werden bei der ambulanten Versorgung die Kosten erstattet, die auch bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären, abzüglich der Zuzahlungen und der erforderlichen Verwaltungskosten.

EIGENBETEILIGUNG
Generell gilt: Versicherte leisten jedes Jahr Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze von 2 % - bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, 1 % - der jährlichen Haushaltsbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Von diesen Bruttoeinnahmen werden Freibeträge für Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner abgezogen.
Eine generelle Befreiung von den Zuzahlungen, wie nach bisherigem Recht möglich, ist ab 1. Januar 2004 nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus gilt, dass Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr - mit Ausnahme von Fahrkosten - von allen Zuzahlungen befreit sind.

FAHRKOSTEN
Kosten für Taxi- und Mietwagenfahrten werden in der ambulanten Versorgung nur in besonderen Ausnahmefallen und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen. Die Zuzahlung der Versicherten beträgt dann 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, aber nicht mehr als die gesamten Transportkosten.

HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE
Nehmen Versicherte häusliche Krankenpflege in Anspruch, leisten sie je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung von 10% der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, sowie 10 EUR je Verordnung.

HAUSHALTSHILFE
Benötigen Versicherte eine Haushaltshilfe, gilt hierfür je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung von 10%, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung der Haushaltshilfe. Wird Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung erbracht, so sind keine Zuzahlungen zu leisten.

HEILMITTEL
Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt für jede Anwendung 10 % des Abgabepreises. Dazu werden 10 EUR je Verordnung fällig.

HILFSMITTEL
Bei Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung der Versicherten 10 % des Preises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Sind die Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt, wie zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz, beträgt die Zuzahlung 10 % der Packung, höchstens jedoch 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation.

INTERNETAPOTHEKE / VERSANDAPOTHEKE
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist nun auch in Deutschland zugelassen. Die Versandapotheken unterliegen dabei den gleichen Standards und Qualitätsanforderungen wie die Apotheke am Ort. Die Beratung durch die Internet-Apotheken muss kompetent von pharmazeutischem Personal in deutscher Sprache durchgeführt werden.

KOSTENERSTATTUNG
Alle GKV-Versicherten haben jetzt die Möglichkeit, anstelle der Sach- oder Dienstleistung die Kostenerstattung durch die Kasse zu wählen. An ihre Wahlentscheidung sind sie mindestens ein Jahr gebunden. Die Kasse berät ihre Versicherten über die Konsequenzen umfassend.
Der Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Eine Erstattung wird nur in der Höhe vorgenommen, wie die Leistungen auch sonst zur Verfügung gestellt wurden.
Abgezogen werden darüber hinaus die Zuzahlungen und Abschläge für die erforderlichen Verwaltungskosten.
Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ambulanten Behandlung begrenzt werden, eine Beschränkung auf bestimmte ambulante Leistungen ist allerdings nicht möglich.

KRANKENHAUSBEHANDLUNG
Bei einem Krankenhausaufenthalt leisten Versicherte für maximal 28 Tage je Kalenderjahr eine Zuzahlung von 10 EUR täglich. Zuzahlungen bei Anschlussheilbehandlungen werden angerechnet.

KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung können von Frauen zwischen dem 25. und 40. Lebensjahr und Männern zwischen dem 25. und 50. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, soweit sich beide innerhalb der jeweiligen Altersspanne befinden. Die Kosten werden für bis zu drei Behandlungsversuche inklusive der notwendigen Medikamente zu 50 % von der Krankenkasse übernommen. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein entsprechender Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

LEISTUNGSSTREICHUNGEN
Sterbegeld, Entbindungsgeld und Leistungen bei Sterilisation, die nicht aus medizinischen Gründen geboten sind, werden nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

PATIENTENQUITTUNG
Versicherte können von ihrem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine übersichtliche Kosten- und Leistungsübersicht erhalten. So wird transparent, welche Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen tatsächlich entstanden sind. Für die Patientenquittung wird eine Aufwandspauschale berechnet.

PRAXISGEBÜHR
Bei ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung leisten die Versicherten eine Zuzahlung von 10 EUR je Quartal für jede erste Inanspruchnahme. Sie entfällt, wenn die Behandlung auf Überweisung in demselben Quartal erfolgt.
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schwangerenvorsorge und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Die Praxisgebühr ist unmittelbar beim Arzt, in medizinischen Versorgungszentren und ärztlich geleiteten Einrichtungen zu entrichten.

REHABILITATION
Bei Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitation beträgt die Zuzahlung der Versicherten 10 EUR täglich. Bei einer Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlungsdauer auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt, wobei Krankenhauszuzahlungen berücksichtigt werden.

RENTNER/VERSORGUNGSEMPFÄNGER
Bei freiwillig Versicherten Rentnern wurden die Krankenversicherungsbeiträge bisher nach dem ermäßigten Beitragssatz, bei pflichtversicherten Rentnern nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Nun gilt: Für alle Rentner werden die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Dies gilt darüber hinaus für freiwillig versicherte Mitglieder auch für Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird. Versicherungspflichtige Mitglieder, die Versorgungsbezüge erhalten, zahlen ebenfalls den vollen allgemeinen Beitragssatz aus diesen Bezügen.

Auch die Berechnungsgrundlage für Beiträge aus Versorgungsbezügen wurde angepasst: Bisher waren Kapitalabfindungen von Versorgungsbezügen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart wurden, beitragsfrei. Ab 1. Januar 2004 sind Kapitalabfindungen von Versorgungsbezügen dagegen generell beitragspflichtig, unabhängig davon, wann die Vereinbarung getroffen wurde. Sie unterliegen monatlich mit 1/120, auf längstens zehn Jahre umgelegt, der Beitragspflicht.

SEHHILFEN
Versorgung mit Sehhilfen wird gestrichen. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie schwer Sehbeeinträchtigte.

SOZIALHILFEEMPFÄNGER
Sozialhilfeempfänger und bestimmte Asylbewerber werden den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt.
Die Krankenkassen übernehmen für sie die Aufwendungen der Krankenbehandlung. Die Sozialämter erstatten den Krankenkassen dann diese Aufwendungen.

VERSICHERTENBONUS
Die GKV bietet künftig ihren Versicherten einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Der neue Tarif verbindet Bonus und Eigenbeteiligung miteinander. Mit einem gestaffelten Grundbonus und einem Gesundheitsbonus ist je nach Einkommen eine Erstattung bis zu 300 EUR möglich. Dafür beteiligen sich die Kassen-Mitglieder in begrenztem Umfang an den Kosten für Arztbesuche und K-Hausaufenthalte.

VERSICHERUNGSFREMDE LEISTUNGEN
Leistungen, wie beispielsweise das Mutterschaftsgeld, die Empfängnisverhütung oder das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, werden auch weiterhin von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, jedoch aus Steuermitteln mitfinanziert.

VORSORGELEISTUNGEN
Bei stationären Vorsorgeleistungen leisten Versicherte eine Zuzahlung von 10 EUR je Kalendertag.


AB 01. Januar 2005 ZAHNERSATZ

Ab 1. Januar 2005 finanzieren die Versicherten die Kosten der Zahnersatzversorgung durch einen eigenen einkommens-unabhängigen Beitrag selbst. Der Beitrag wird allein von den Mitgliedern getragen, mitversicherte Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder bleiben ohne eigenen Beitrag geschützt.
Der Zusatzbeitrag für die Zahnersatzversicherung wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt.


AB 01. Januar 2006 ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSKARTE
Die bisherige Krankenversichertenkarte wird ab 2006 durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Neben administrativen Daten, wie zum Beispiel dem Namen des Versicherten und der Krankenkasse, kann sie darüber hinaus auch Gesundheitsdaten enthalten.

KRANKENGELD
Das Krankengeld wird ab dem Jahr 2006 aus der Mitfinanzierung durch die Arbeitgeber ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Finanzierung des Krankengeldes in die Eigenverantwortung des Versicherten fällt und ausschließlich von ihm getragen wird.
Hierzu wird ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % erhoben, der auch von Studenten, Praktikanten und Rentnern zu zahlen ist, obwohl diese Personen keinen Anspruch auf Krankengeld haben.








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