Gesundheitsreform 2007 und derzeitige Diskussion

Was ändert sich wie und wann für die PKV?
Langfassung Übernahme der PKV Information der Barmenia Versicherungen
Bundestag beschließt Gesundheit
01. April 2007:
Neu: Der Wechsel von Arbeitnehmern von der GKV in die PKV wird erschwert. Versicherungsfrei sind nur noch die Arbeiter und Angestellten, die in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschreiten.
Dies bedeutet: Jeder, der eine Arbeitnehmerbeschäftigung aufnimmt, wird zunächst einmal krankenversicherungspflichtig - egal, was er vorher beruflich gemacht hat und egal, wo er vorher versichert war!
Ausnahme:
Wer noch keine drei Jahre über der Versicherungspflichtgrenze liegt, aber am 02.02.2007 als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV-vollversichert war oder spätestens am 01.02.2007 seine freiwillige GKV-Mitgliedschaft zum Zwecke des Übertritts in die PKV gekündigt hat, bleibt auch weiterhin versicherungsfrei (solange sein Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt). Entscheidend ist hier am Stichtag die Eigenschaft als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Dies bedeutet: Ein Student - bereits seit Geburt PKV-versichert- beendet sein Studium und nimmt eine Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf. Er wird versicherungspflichtig (er war am Stichtag 02.02.2007 zwar PKV-versichert, aber nicht als Arbeitnehmer!)
Das gleiche gilt für einen PKV-versicherten Selbstständigen, der seine Selbstständigkeit aufgibt und eine Arbeitnehmerbeschäftigung mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze beginnt. Auch er wird und bleibt für mindestens drei Jahre krankenversicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, wenn das Einkommen zu Beginn des vierten Jahres die dann geltende Versicherungspflichtgrenze ebenfalls übersteigt.
Nun hat der Gesetzgeber diese Drei-Jahres-Regelung zum Anlass genommen, auch die Berechnungsmodalitäten des auf die Versicherungspflichtgrenze bezogenen Jahresarbeitsentgelts neu zu regeln. Bisher wurde bei der Frage, ob und wann jemand die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, von der so genannten Zukunftsregelung ausgegangen:
Bei Änderung des Gehaltes oder Neuaufnahme einer Beschäftigung zum Beispiel am 01.09. war das bis dahin erzielte Gehalt uninteressant; das neue Gehalt wurde auf ein fiktives Kalenderjahr hochgerechnet (je nach der Anzahl der Monatsgehälter mit 12,13 usw. multipliziert), also in die Zukunft projiziert.
Beispiel: Ein Angestellter erhält 12 Gehälter. In den Monaten Januar bis August 2006 wurde ein Gehalt von jeweils 3.400 EUR erzielt, es bestand also Versicherungspflicht. Ab September beläuft sich das Monatseinkommen durch Gehaltserhöhung auf 4.100 EUR. Dieses neue Gehalt liegt - hochgerechnet: 49.200 EUR - über der Jahresarbeitentgeltgrenze (2006:47.250 EUR). Nach bisherigem Recht hatte der Arbeitnehmer damit die Versicherungspflichtgrenze überschritten und schied zum Ende des Jahres aus der Versicherungspflicht aus.
Diese Zukunftsregelung wird jetzt abgeschafft. Künftig wird bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts vom tatsächlich im Kalenderjahr erzielten Einkommen ausgegangen.
Bei unserem Beispiel hat das den Effekt, dass im Jahr der Gehaltserhöhung nicht von einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgegangen wird, da das tatsächlich erzielte Einkommen (43.600 EUR) unter dieser Grenze liegt. Das erstmalige Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze findet also erst im darauffolgenden Jahr statt. Dies bedeutet: Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht findet immer erst dann statt, wenn der Arbeitnehmer in drei vollen Kalenderjahren mit seinem tatsächlichen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen dieser drei Kalenderjahre überschritten hat.
Neu: Es gilt eine Krankenversicherungspflicht für alle Nichtversicherten, die dem System der GKV zuzuordnen sind. Von dieser Versicherungspflicht werden alle Personen erfasst,
die keine Absicherung für den Krankheitsfall haben und
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
bisher weder GKV- noch PKV-versichert waren. Nicht betroffen sind hier allerdings hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und Beamte.
Eine entsprechende Regelung für die PKV wird zum 01.01.2009 eingeführt (= Pflicht zur Versicherung).
01. Juli 2007:
Neu: Im Vorgriff auf die Pflicht zur Versicherung im System der PKV erhalten alle Nichtversicherten, die der PKV zuzuordnen sind, ein Zugangsrecht zum Standardtarif. Dabei haben sie die Wahl unter allen PKV-Unternehmen. Dieses Zugangsrecht wird allen Personen eingeräumt, die nicht in der PKV vollversichert, nicht heilfürsorgeberechtigt und nicht in der GKV pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind und auch nicht unter die oben beschriebene neue Pflicht zur Versicherung in der GKV fallen.
Dies bedeutet: Das Zugangsrecht zum Standardtarif haben alle Personen,
die keine Absicherung für den Krankheitsfall haben und
zuletzt privat krankenversichert waren oder
bisher weder GKV- noch PKV-versichert waren und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze oder Beamte sind.
Der Beitrag im Standardtarif darf 100 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV nicht überschreiten; die Ehegattenbegrenzung auf 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV gilt bei diesem Personenkreis aber nicht. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht möglich.
01. Januar 2009:
Neu: Es gilt die generelle Pflicht zur Versicherung Für die PKV bedeutet dies: Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die der PKV zuzuordnen ist, muss eine Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen.
Ausgenommen von dieser „Versicherungspflicht in der PKV" sind Personen, die
in der GKV pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind,
Anspruch auf Heilfürsorge haben,
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,
Empfänger von laufenden Sozialhilfeleistungen sind.
Die Krankheitskosten-Vollversicherung muss ambulante und stationäre Leistungen umfassen; ein absoluter oder prozentualer Selbsthalt darf 5.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte reduziert sich der maximale Selbstbehalt entsprechend dem prozentualen Anteil des Versicherungsschutzes (z. B.: 70 % Beihilfe =s> 30 % Versicherungsschutz => 1.500 EUR maximaler Selbstbehalt).
Es gilt ein Bestandsschutz: Eine vor dem 01.04.2007 abgeschlossene Krankheitskosten-Vollversicherung genügt den Anforderungen an die „Versicherungspflicht in der PKV".
Eine Vollversicherung, die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, kann vom Kunden nur dann gekündigt werden, wenn bei einem anderen Versicherer eine entsprechende Vollversicherung abgeschlossen und nachgewiesen wird.
Neu: Der brancheneinheitliche Basistarif wird eingeführt. Er muss von allen PKV-Unternehmen angeboten werden und Leistungen vorsehen, die in Art, Umfang und Höhe den GKV-Pflichtleistungen vergleichbar sind. Es muss ihn sowohl als 100 %-Tarif (mit den fünf verschiedenen Selbstbehaltstufen 0 EUR, 300 EUR, 600 EUR, 900 EUR und 1.200 EUR) als auch als Beihilfeversion geben. Für den Basistarif gilt Kontrahierungszwang, Beitragszuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht möglich. Neben dem Basistarif dürfen Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
In den Basistarif müssen aufgenommen werden
alle freiwillig in der GKV Versicherten innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw. innerhalb von 6 Monaten nach Beginn ihrer Freiwilligen Mitgliedschaft.
alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV pflichtversichert sind, noch einen Beihilfeanspruch oder Anspruch auf Heilfürsorge noch eine private Krankheitskosten-Vollversicherung haben
alle Personen mit Beihilfeanspruch, wenn sie einen beihilfekonformen Versicherungsschutz benötigen
alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die ab dem 01 01.2009 eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen haben und
alle Personen, die vor dem 01.01.2009 eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen haben (zeitlich befristet bzw. unter bestimmten Voraussetzungen)
Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der GKV* nicht übersteigen (bei Beihilfeberechtigten reduziert sich dieser Höchstbeitrag entsprechend dem Beihilfebemessungssatz).
* Ab 01.01.2009 wird der Beitragssatz - in dem dann auch der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %-Prozentpunkten enthalten ist - für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich vorgegeben. Der „Höchstbeitrag der GKV" errechnet sich aus diesem vorgegebenen Beitragssatz aller Krankenkassen am 01. Januar des Vorjahres und der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Abweichend davon wird für den Höchstbeitrag für 2009 der vorgegebene Beitragssatz zum 01.01.2009 zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden für die Festlegung des Höchstbeitrags künftig auch die kassenindividuellen „Kopfpauschalen" berücksichtigt werden müssen.
Eine Ehegattenbegrenzung auf 150 % des GKV-Höchstbeitrages gibt es hier nicht. Für die Dauer finanzieller Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches halbiert sich der Beitrag; unter bestimmten Voraussetzungen sind Beitragszuschüsse des Sozialversicherungsträgers möglich.
Neu: Der Standardtarif wird geschlossen. Personen, die über das Zugangsrecht ab 01.07.2007 den Standardtarif vereinbart haben (ehemalige Nichtversicherte), werden in den Basistarif zwangsüberführt. Bestandskunden, die über das „herkömmliche" Zugangsrecht den Standardtarif vereinbart haben (d. h. auf Grund ihres Alters), können in den Basistarif umstellen.
Neu: Um den Wettbewerb zwischen den PKV-Unternehmen zu fördern, werden Alterungsrückstellungen übertragbar („Portabilität"). Damit die beim bisherigen Versicherer erworbenen Rechte nicht verloren gehen, wird bei einem Versichererwechsel ein so genannter „Übertragungswert" an das neue Versicherungsunternehmen übertragen und vermindert den dort zu zahlenden Tarifbeitrag. In diesem Zusammenhang sind allerdings noch diverse Fragen offen, insbesondere kann die konkrete Höhe des Übertragungswertes, welcher u. a. von der genauen Ausprägung des Basistarifs abhängt, noch nicht beziffert werden.
Mit dem Recht auf Mitnahme eines Übertragungswertes wird gleichzeitig das Wechselrecht ausgeweitet.
Der Gesetzgeber unterscheidet
Bestandskunden, das sind Versicherte, deren Krankheitskostenversicherung vor dem 01.01.2009 besteht und
Neukunden, also Versicherte, die eine Krankheitskostenversicherung ab dem 01.01.2009 neu abschließen.
Die Wechselrechte im Überblick:
Bestandskunden haben einmalig das Recht, unter Mitnahme des Übertragungswertes in den Basistarif eines beliebigen PKV-Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung bis spätestens 30.06.2009 erfolgt.
Ab dem 01.07.2009 können Bestandskunden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch in den Basistarif des eigenen PKV-Unternehmens wechseln (in diesem Fall mit der auch heute üblichen Anrechnung der bisherigen Alterungsrückstellung).
Für Bestandskunden, die jünger sind als 55 Jahre, gilt diese Wechselmöglichkeit unter der Voraussetzung, dass entweder ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht und diese beantragt wurde oder eine Beamtenpension bezogen wird oder finanzielle Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Neukunden haben zeitlich unbefristet das Recht, in den Basistarif eines beliebigen PKV-Unternehmens zu wechseln. Ein Wechsel in „Normaltarife" ist ebenfalls unbefristet möglich, wird jedoch vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht. In beiden Fällen wird ein Übertragungswert mitgegeben.
Übernahme der PKV Information der Barmenia Versicherungen


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