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Krankenvollversicherung und Arbeiter / Angestellte mit überdurchschnittlichen Einkommen


Auch diese Personengruppe ist eine große Kundengruppe der privaten Krankenversicherung, da hier häufig die teilweise drastische Kostenersparnis bzw. die hohen Gesundheitsleistungen im Mittelpunkt stehen. Denn im Gegensatz zu den Selbständigen übernehmen bei den Arbeitern und Angestellten die Firmen (Arbeitgeberseite) in der Regel die Hälfte der Beiträge.

Wer gehört denn aber zu den Höherverdienenden ?

Zu den überdurchschnittlich verdienenden Angestellten und Arbeitern gehört, wer im Jahr 2004 = 46.350 €
verdient. Diese Grenze nennt man Versicherungspflichtgrenze im Gegensatz zur Jahresentgeltgrenze oder auch Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. (2004 41.850 EUR) Die oben genannten Zahlen beziehen sich auf das laufende Jahr 2004 und werden jährlich leicht erhöht. 

Sondernews
2003
zur Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze. 

Die Bundesregierung möchte in diesem Jahr ein Gesetz durchbringen, das die Versicherungspflichtgrenze (VPG) in der Krankenversicherung berührt. Darüber gab es bislang viele, teilweise täglich wechselnde, Informationen. 
Heute informieren wir über den Stand 6.11.2002. Denn heute ist klarer geworden, worauf die Regierung im Kern hinaus will. 

Vorhaben der Bundesregierung

Aus der einen zur Zeit gültigen Versicherungspflichtgrenze (VPG) für Arbeitnehmer in der Krankenversicherung werden ab 1.1.2003 zwei Grenzen, also:
Für Bestandskunden der privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 Euro (2004=3.487,50)  Monatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro (2004 = 41.850 €) Jahreseinkommen).

Bestandskunden sind ausschließlich jene, die am 31.12.2002 nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und privat vollversichert sind.
Für Neukunden der privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 3.825 Euro Monatseinkommen (bzw. 45.900 Euro Jahreseinkommen). (ab 2004 3.62,50 € bzw. 46.350 €)

Neukunden sind alle jene, die am 31.12.2002 noch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in eine PKV-Vollversicherung wechseln (wollen).

Es ist inzwischen nicht mehr – wie ursprünglich – beabsichtigt, eine Versicherungspflichtgrenze eigens für Berufseinsteiger zu konzipieren. 
Des weiteren ist nicht mehr beabsichtigt, die Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung auf die Höhe der BBG Rentenversicherung anzuheben.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für GKV-Mitglieder wird nach jetzigem Sachstand zum 1.1.2003 auf 3.450 Euro angehoben. Danach richtet sich der GKV-Höchst-Beitrag und stellt eine weitere Beitragserhöhung für alle freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der Kasse dar.



Auswirkungen auf privat Versicherte bzw. Interessenten der privaten Krankenversicherung

Grundsätzlich hat das geplante Gesetz keine Auswirkungen auf:

  Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert sind und wechseln möchten (PKV-Wechsler)
  Selbstständige und Freiberufler
  Beihilfeberechtigte
  Zusatz- oder Ergänzungsversicherte

Das Gesetz hat ausschließlich Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die eine private Krankenvollversicherung haben oder abschließen wollen. 

Monatliches Brutto-Einkommen des Arbeitnehmers (bzw. Jahres-Brutto-Einkommen)
(Stand 2003)

  3.375 bis 3.450 Euro
(40.500 bis 41.400 Euro)
3.450 bis 3.825 Euro
(41.400 bis 45.900 Euro)
Über 3.825 Euro
(über 45.900 Euro)
Wechsel zur PKV 1.12.2002 oder früher* Eintritt der Versicherungspflicht.

Diese Mandanten werden von der VPG „eingeholt“. Für sie wird es höchstwahrscheinlich
ein Befreiungsrecht geben.
Keine Auswirkung. Kunde
bleibt versicherungsfrei.


Aber: Achtung!
Möglicherweise Fehlinformation seitens der Kassen oder Arbeitgeber denkbar. Kunden aufklären, dass für ihn die VPG von 3.450 Euro gilt.
Keine Auswirkung. Kunde
bleibt versicherungsfrei.
Wechsel zur PKV 1.01.2003 oder  später* Versicherungspflicht (Das früher für diese Fälle bestehende Befreiungsrecht wird im Rahmen der außerordentlichen Anhebung der VPG außer Kraft gesetzt.) Das bedeutet bei:

Wunsch nach privater Vollversicherung:
Es kann kein Antrag angenommen werden.

Bereits beantragter Vollversicherung:
Der Antrag kann nicht policiert werden, bis die Rechtslage endgültig feststeht. 

Bereits policierter Vollversicherung:
Der Vertrag kann nicht zustande kommen.
Keine Auswirkung. Kunde
bleibt versicherungsfrei.
* Die genannten Termine gelten nur unter der Voraussetzung, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz im Dezember 2002 verabschiedet. Falls wider Erwarten eine Verabschiedung des Gesetzes schon im November 2002 erfolgt, werden wir Sie wieder informieren.
Stand 06-11-2002 Teile entnommen von der Axa-Krankenversicherung
Für die Richtigkeit und Aktualität aller Aussagen kann trotz sorgfältiger Zusammentragung keine Haftung übernommen werden.


Bewertung 

Damit hat die Bundesregierung allen kurzentschlossenen Mandanten, die nicht bereits im September 2002 ihre freiwillige Mitgliedschaft gekündigt haben, den Weg in die private Krakenversicherung verbaut, die nicht über die neue Grenze verdienen.

Für die Mandanten die ihre freiwillige Mitgliedschaft erst in Oktober oder November gekündigt haben, bleibt nach obigem Einkommenseinteilung nur der Widerruf oder das Suchen nach einer neuen gesetzlichen Kasse, vielleicht mit entsprechenden Beitragseinsparung.

GKV Übersichten  auf www.akademischerdienst.de


Wer hierzu weitere Beratungsleistungen wünscht, kann sich auf den Seiten des Akademischen Dienstes näher informieren bzw. sollte sich nicht scheuen, zu uns Kontakt aufzunehmen.


*Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (§8 Abs. 1 SBG V)

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird: 

[...] wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze [...].Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Siehe auch: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/sgbv/index.html

Nach Aussagen des Ministeriums kann der Befreiungstatbestand jedoch schnell durch Statusänderungen erneut entschieden werden.

Ministeriumsbrief aus 2000






weiter mit den bisherigen Tatsachen

(So waren die vergleichbaren Zahlen für z.B. 1995 für West 70.200 DM und Ost 57.600 DM Bruttojahresverdienst,
1997 für West 73.800 DM und Ost 63.900 DM Bruttojahresverdienst, d.h. inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld.)
Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ist im Jahr 2001 an die Beitragsbemessungsgrenze West angeglichen worden, was eine deutlich Heraufsetzung bedeutet hat.

Für diesen Personenkreis gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:

freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit Höchstbeitrag)
Abschluss einer privaten Krankenversicherung

Welche der beiden Varianten Sie auswählen, sollte genau abgewogen werden. Denn sollten Sie sich für die private Krankenversicherung entscheiden und Ihr Gehalt sinkt nicht mehr unter die Jahresentgeltgrenze, kommen sie nicht wieder zurück in die gesetzliche Absicherungsform. (Ausnahme wäre z.B. Absinken durch Arbeitslosigkeit, eingeschränkt ab dem Alter 55)

Dabei spielen verschiedene Überlegungen eine Rolle, auf die wir noch eingehen wollen:

die beabsichtigten Leistungen
die Familienzusammensetzung
die eigenen Gesundheitsverhältnisse
das Eintrittsalter

Nach Wertung dieser Faktoren in Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen kommen ein Großteil der Arbeiter / Angestellte mit überdurchschnittlichen Einkommen zu der Entscheidung, sich privat kranken zu versichern.

Ein anderer Teil wird sich mit den Krankenzusatzversicherungen näher beschäftigen.

Ein Problem steht jedoch vor jedem, der zu den freiwillig gesetzlich Versicherten gehört. Im Krankheitsfall kommt es nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zwangsläufig zu mittleren bis größeren Einkommensverlusten. Diese entstehen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal das Beitragsbrutto absichern. In diesem Fall ist also mindestens eine sehr preisgünstige Tagegeldversicherung nach der 6. Woche überlegenswert. Bei den privat Versicherten dagegen wird mit der Tagegeldversicherung genau die notwendige Höhe abgesichert.