Krankenvollversicherung und Arbeiter / Angestellte mit
überdurchschnittlichen Einkommen
Auch diese Personengruppe ist eine große Kundengruppe der privaten
Krankenversicherung, da hier häufig die teilweise drastische Kostenersparnis
bzw. die hohen Gesundheitsleistungen im Mittelpunkt stehen. Denn im Gegensatz
zu den Selbständigen übernehmen bei den Arbeitern und Angestellten
die Firmen (Arbeitgeberseite) in der Regel die Hälfte der
Beiträge.
Wer gehört denn aber zu den Höherverdienenden ?
Zu den überdurchschnittlich verdienenden Angestellten und Arbeitern
gehört, wer im Jahr 2004 = 46.350 €
verdient. Diese Grenze
nennt man Versicherungspflichtgrenze im Gegensatz zur Jahresentgeltgrenze oder auch Beitragsbemessungsgrenze der
Krankenversicherung. (2004 41.850 EUR) Die oben genannten Zahlen beziehen sich auf das
laufende Jahr 2004 und werden jährlich leicht erhöht.
Sondernews
2003 |
zur Veränderung
der Beitragsbemessungsgrenze. |
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Die Bundesregierung möchte in diesem Jahr ein Gesetz durchbringen, das
die Versicherungspflichtgrenze (VPG) in der Krankenversicherung berührt.
Darüber gab es bislang viele, teilweise täglich wechselnde,
Informationen.
Heute informieren wir über den Stand 6.11.2002. Denn heute ist klarer
geworden, worauf die Regierung im Kern hinaus will.
Vorhaben der
Bundesregierung
Aus der einen zur Zeit gültigen Versicherungspflichtgrenze (VPG) für
Arbeitnehmer in der Krankenversicherung werden ab
1.1.2003 zwei Grenzen, also:
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Für Bestandskunden
der privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige
Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 Euro
(2004=3.487,50) Monatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro
(2004 = 41.850 €) Jahreseinkommen).
Bestandskunden sind ausschließlich jene, die am 31.12.2002 nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und privat vollversichert
sind.
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Für Neukunden
der privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 eine
Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 3.825 Euro Monatseinkommen
(bzw. 45.900 Euro Jahreseinkommen). (ab 2004 3.62,50 € bzw.
46.350 €)
Neukunden sind alle jene, die am 31.12.2002 noch Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind und in eine PKV-Vollversicherung
wechseln (wollen). |
Es ist inzwischen nicht mehr – wie ursprünglich – beabsichtigt, eine
Versicherungspflichtgrenze eigens für Berufseinsteiger zu konzipieren.
Des weiteren ist nicht mehr beabsichtigt, die Versicherungspflichtgrenze
Krankenversicherung auf die Höhe der BBG Rentenversicherung anzuheben.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für
GKV-Mitglieder wird nach jetzigem Sachstand zum 1.1.2003
auf 3.450 Euro angehoben. Danach richtet sich der GKV-Höchst-Beitrag
und stellt eine weitere Beitragserhöhung für alle freiwillig versicherte
Arbeitnehmer in der Kasse dar.
Auswirkungen auf privat
Versicherte bzw. Interessenten der privaten Krankenversicherung
Grundsätzlich hat das geplante Gesetz keine Auswirkungen auf:
Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat versichert sind und wechseln möchten
(PKV-Wechsler)
Selbstständige und Freiberufler
Beihilfeberechtigte
Zusatz- oder Ergänzungsversicherte
Das Gesetz hat ausschließlich Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die eine
private Krankenvollversicherung haben oder abschließen wollen.
* Die genannten Termine gelten nur unter
der Voraussetzung, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz im Dezember 2002
verabschiedet. Falls wider Erwarten eine Verabschiedung des Gesetzes schon
im November 2002 erfolgt, werden wir Sie wieder informieren.
Stand 06-11-2002 Teile entnommen von der Axa-Krankenversicherung
Für die Richtigkeit und Aktualität aller Aussagen kann trotz sorgfältiger
Zusammentragung keine Haftung übernommen werden.
Bewertung
Damit hat die Bundesregierung allen kurzentschlossenen Mandanten, die
nicht bereits im September 2002 ihre freiwillige Mitgliedschaft gekündigt
haben, den Weg in die private Krakenversicherung verbaut, die nicht über
die neue Grenze verdienen.
Für die Mandanten die ihre freiwillige
Mitgliedschaft erst in Oktober oder November gekündigt haben, bleibt nach
obigem Einkommenseinteilung nur der Widerruf oder das Suchen nach einer
neuen gesetzlichen Kasse, vielleicht mit entsprechenden
Beitragseinsparung.
GKV Übersichten auf www.akademischerdienst.de
Wer hierzu weitere Beratungsleistungen wünscht, kann sich auf den Seiten
des Akademischen Dienstes näher
informieren bzw. sollte sich nicht scheuen, zu uns Kontakt
aufzunehmen.
*Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (§8 Abs. 1 SBG V)
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird:
[...] wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze [...].Der Antrag ist
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der
Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen
in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der
auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Siehe auch: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/sgbv/index.html
Nach Aussagen des Ministeriums kann der Befreiungstatbestand jedoch
schnell durch Statusänderungen erneut entschieden werden.
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Ministeriumsbrief aus 2000

weiter mit den bisherigen Tatsachen
(So waren die vergleichbaren Zahlen für z.B. 1995 für West 70.200
DM und Ost 57.600 DM Bruttojahresverdienst,
1997 für West 73.800 DM und Ost 63.900 DM Bruttojahresverdienst, d.h.
inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld.)
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Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ist im Jahr 2001 an die
Beitragsbemessungsgrenze West angeglichen worden, was eine deutlich
Heraufsetzung bedeutet hat. |
Für diesen Personenkreis gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:
-
freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen
Krankenversicherung (mit Höchstbeitrag)
-
Abschluss einer privaten Krankenversicherung
Welche der beiden Varianten Sie auswählen, sollte genau abgewogen werden.
Denn sollten Sie sich für die private Krankenversicherung entscheiden
und Ihr Gehalt sinkt nicht mehr unter die Jahresentgeltgrenze, kommen sie
nicht wieder zurück in die gesetzliche Absicherungsform. (Ausnahme
wäre z.B. Absinken durch Arbeitslosigkeit, eingeschränkt ab
dem Alter 55)
Dabei spielen verschiedene Überlegungen eine Rolle, auf die wir noch
eingehen wollen:
-
die beabsichtigten Leistungen
-
die Familienzusammensetzung
-
die eigenen Gesundheitsverhältnisse
-
das Eintrittsalter
Nach Wertung dieser Faktoren in Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen
kommen ein Großteil der Arbeiter / Angestellte mit
überdurchschnittlichen Einkommen zu der Entscheidung, sich privat kranken
zu versichern.
Ein anderer Teil wird sich mit den Krankenzusatzversicherungen näher
beschäftigen.
Ein Problem steht jedoch vor jedem, der zu den freiwillig gesetzlich Versicherten
gehört. Im Krankheitsfall kommt es nach der Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber zwangsläufig zu mittleren bis größeren Einkommensverlusten. Diese entstehen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal
das Beitragsbrutto absichern. In diesem Fall ist also mindestens eine sehr
preisgünstige Tagegeldversicherung nach der 6. Woche überlegenswert.
Bei den privat Versicherten dagegen wird mit der Tagegeldversicherung genau
die notwendige Höhe abgesichert. |