Rentenreform 2001 "Riester-Rente"


Nach langen Tauziehen ist das Reformweg am 11. Mai 2001
durch den Bundestag und kann damit planmäßig zum 1.1.2002 in Kraft
treten. Die überaus interessante Vorgeschichte haben wir Monat
für Monat mitprotokolliert. Sie können diese hier bei Interesse
nachlesen. Vorgeschichte

Die Maßnahmen im Einzelnen vor der
Reformierung
(fußend auf der Presseerklärung des BMA) |
die aktuelle (reformierte)
Riesterrente HIER |
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch
steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die insbesondere auch Bezieher
kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der
Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte
Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.
Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in
der Endstufe im Jahr 2008
rund 20 Milliarden DM bereitgestellt.
Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören
neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während
einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre),
Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig
Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und
Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld
einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren
Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,
sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie
die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten,
Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig
Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten.
Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann
abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht
förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn
ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.
Grundsätze der Förderung
Nur zertifizierte Altersvorsorgeprodukte dürfen verwendet werden. Derzeit
kann es jedoch noch keine solchen Produkte geben, da die
Zertifizierungsbehörde erst aufgebaut werden soll und ab ca. November
2001 handlungsfähig sein soll. D.h. alle derzeit und in den nächsten
Monaten angebotenen Produkte haben nur eine hohe Wahrscheinlichkeit bzw.
eine Nachbesserungsgarantie. Ein Zertifikat der staatlichen Stelle dagegen
kann kein Produktanbieter vorweisen!!
bekannte Grundsätze
  |
Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs
oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der
gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen
oder anderweitig verwendet werden können |
  |
Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine
lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente
zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds-
oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer
Rentenversicherung verbunden sind, möglich |
  |
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die
eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die
laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein |
  |
Förderungsschädlich können die Anlageverträge mit
einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente
verbunden werden |
  |
Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor
Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt |
Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von
Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie als private
kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne.
Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer
Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch
Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die
Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.
neue Einbeziehung von Wohneigentum
Förderungskonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen
zusammen. Die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der BfA
als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag
gutgeschrieben.
Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und
Kinderzahl.
Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch
den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem
Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage
verbleibt auf dem Anlagekonto.
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig
vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen
(Eigenbeiträge + Zulage):
| in den Veranlagungszeiträumen 2002
und 2003 |
bis zu 525 Euro (rd. 1.026 DM), |
| in den Veranlagungszeiträumen 2004
und 2005 |
bis zu 1.050 Euro (rd. 2.053 DM), |
| in den Veranlagungszeiträumen 2006
und 2007 |
bis zu 1.575 Euro (rd. 3.080 DM) |
| ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich |
bis zu 2.100 Euro (rd. 4.107 DM). |
Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht
versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der
Steuerpflicht.

WEITER zu Teil 2 Riesterrente 2001 / WEITER
zur aktuellen Riester-Rentenversicherung 2005/6
|