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Rentenreform 2001 "Riester-Rente"




Nach langen Tauziehen ist das Reformweg am 11. Mai 2001 durch den Bundestag und kann damit planmäßig zum 1.1.2002 in Kraft treten.

Die überaus interessante Vorgeschichte haben wir Monat für Monat mitprotokolliert. Sie können diese hier bei Interesse nachlesen. Vorgeschichte


Die Maßnahmen im Einzelnen vor der Reformierung
(fußend auf der Presseerklärung des BMA)
die aktuelle (reformierte)
Riesterrente HIER

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die insbesondere auch Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.
Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 
rund 20 Milliarden DM bereitgestellt.

Geförderter Personenkreis

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

Grundsätze der Förderung


Nur zertifizierte Altersvorsorgeprodukte dürfen verwendet werden. Derzeit kann es jedoch noch keine solchen Produkte geben, da die Zertifizierungsbehörde erst aufgebaut werden soll und ab ca. November 2001 handlungsfähig sein soll. D.h. alle derzeit und in den nächsten Monaten angebotenen Produkte haben nur eine hohe Wahrscheinlichkeit bzw. eine Nachbesserungsgarantie. Ein Zertifikat der staatlichen Stelle dagegen kann kein Produktanbieter vorweisen!!

bekannte Grundsätze
Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können
Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich
Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein
Förderungsschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden
Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt

Förderfähige Anlageformen

Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. 
Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.

neue Einbeziehung von Wohneigentum

Förderungskonzept


Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der BfA als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. 
Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. 
Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro (rd. 1.026 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro (rd. 2.053 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro (rd. 3.080 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro (rd. 4.107 DM).

Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.




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