Rentenreform 2001 die Details
Einbeziehung von Wohneigentum


Zur Förderung von Wohneigentum ist vorgesehen, dass zur Herstellung oder
zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen
10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderungsschädlich
entnommen werden kann. Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in
monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in
einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung
löst keine erneute Förderung aus. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der
Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer
bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt
insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung
liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit
mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf
den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der
Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H.
zu verzinsen. |