Muster-Hausratsversicherungsbedingungen
VHB 2000 Teil 2/6

Diese Musterbedingungen (GDV) als auch reale Bedingungsmuster eines sehr guten
Anbieters können Sie im Downloadbereich als PDF herunterladen.
VHB 2000 --GVO - Endfassung 22.11. 2001
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000)
Diese Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen wurden unverbindlich
aufgestellt und bekanntgegeben. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung
abweichender Klauseln.
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen die Deckung von Schäden aufgrund
bestimmter Ereignisse ausgeschlossen wird, steht es jedem Versicherer frei, die
Deckung auf diese Schäden auszudehnen. Entsprechendes gilt für Regelungen über
die Voraussetzungen der Deckung bestimmter Risiken. Auch hier steht es jedem
Versicherer frei, auf diese Voraussetzungen zu verzichten.
Umfang des Versicherungsschutzes
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
§ 4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
§ 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung
§ 6 Vandalismus
§ 7 Leitungswasser
§ 8 Sturm, Hagel
§ 9 Versicherungsort
§ 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung
§ 11 Außenversicherung
§ 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
Fassung § 13 (Indizierung Quadratmetersumme)
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme, Unterversicherungsverzicht
Fassung § 13 (Indizierung Gesamtsumme)
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme
Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§ 14 Anpassung des Beitragssatzes
§ 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung
des Erst- oder Einmalbeitrages
§ 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
§ 17 Lastschriftverfahren
§ 18 Ratenzahlung
§ 19 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 20 Dauer und Ende des Vertrages
§ 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
§ 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
§ 23 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
§ 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
(Sicherheitsvorschriften)
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Entschädigung
§ 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen, Unterversicherung
§ 28 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
§ 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 30 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
§ 31 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 32 Überversicherung
§ 33 Doppelversicherung, mehrere Versicherungen
§ 34 Sachverständigenverfahren
§ 35 Mehrere Versicherungsnehmer
§ 36 Versicherung für fremde Rechnung
§ 37 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
§ 38 Bedingungsanpassungsklausel
§ 39 Verjährung
§ 40 Klagefrist
§ 41 Zuständiges Gericht
§ 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 43 Anzuwendendes Recht
§ 9 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des
Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen (siehe § 1), die infolge eines
eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit
diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude
unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte
Räume in Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des
Versicherungsortes.
Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt
werden.
Für Sturm- und Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von
Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt.
3. Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort das
gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
4. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des
Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, die der
Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
§ 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung
1. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die
neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt
spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt
(Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in
beiden Wohnungen.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
2. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen. Bei
einer Vergrößerung der Wohnfläche kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht
entfallen.
3. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem
Versicherer schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung
vorhanden sind (siehe § 24 Nr. 1).
4. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültige Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht, so
ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.
Bei einer Erhöhung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die
Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten
Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären.
Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der
bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
5. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung
aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die
bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages,
längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des
Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz
nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
6. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten
einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die
bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu
einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten
nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der
Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden
Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Nr. 5 und 6 gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
§ 11 Außenversicherung
1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind
weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der
Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener
Hausstand begründet wird.
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von
Gebäuden.
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sein.
5. Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht Außenversicherungsschutz gemäss Nr. 1; in den
Fällen gemäss § 5 Nr. 3 b gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und
Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder
Herausgabe gebracht werden (siehe § 5 Nr. 5).
6. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf x Prozent der
Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag, begrenzt. Für Wertsachen
(auch Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenzen.
Fassung §§ 12 und 13 (Indizierung Quadratmetersumme)
§ 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
2. Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten
Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten
Wohnfläche der versicherten Wohnung (siehe § 9 Nr. 2). Die Versicherungssumme wird
gemäss § 13 Nr. 1 angepaßt.
3. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von x Prozent.
4. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer
erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
5. Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e) ist der
Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
6. Ist die Entschädigung gemäss § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der
Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese
Beträge berücksichtigt.
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme, Unterversicherungsverzicht
1. Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche (siehe § 12 Nr. 2) erhöht oder vermindert sich
mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
der Preisindex für "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter" aus dem Preisindex der
Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen
Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet.
Der neue Betrag pro Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und dem
Versicherungsnehmer mit der neuen Versicherungssumme bekanntgegeben.
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme
kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch schriftliche Erklärung widersprechen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht
wirksam. Bei Unterschreiten des vom Versicherer vorgegebenen Betrages pro Quadratmeter
Wohnfläche entfällt gleichzeitig ein Unterversicherungsverzicht (siehe Nr. 2).
2. Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung (siehe § 27 Nr. 5) vor
(Unterversicherungsverzicht), wenn
a) bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 3) die Wohnfläche der versicherten Wohnung (siehe
§ 9 Nr. 2) der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht und
b) der im Vertrag vereinbarte Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche den vom Versicherer für
den Unterversicherungsverzicht vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
nicht
unterschreitet. Der für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag ändert sich
gemäss Nr. 1 und wird dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
c) bei einem Wohnungswechsel (siehe § 10) die Voraussetzungen gemäss a) und b) in der
alten Wohnung bestanden haben und auch für die neue Wohnung gelten. Bei einer
Vergrößerung der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt der Unterversicherungsverzicht bis
zur Herstellung der Voraussetzungen nach a) und b), längstens bis zu zwei Monaten nach
Umzugsbeginn.
Fassung §§ 12 und 13 (Indizierung Gesamtsumme)
§ 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Sie wird
gemäss § 13 Nr. 1 angepaßt.
2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von x Prozent.
3. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer
erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
4. Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e) ist der
Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
5. Ist die Entschädigung gemäss § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei der
Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese
Beträge berücksichtigt.
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme
1. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für
"Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in
der Wohnung gelagerten Güter" aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten
Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach
dem Komma abgerundet.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekanntgegeben.
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
2. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme
kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch schriftliche Erklärung widersprechen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht
wirksam.
3. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung
(siehe § 32) bleibt unberührt.
Achtung: Wenn mit dem Versicherungsnehmer Unterversicherungsverzicht vereinbart werden soll, ist die Klausel "Unterversicherungsverzicht" zu
vereinbaren.
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