Muster-Hausratsversicherungsbedingungen
Klauseln der VHB 2000

Klauseln zu den VHB 2000
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
7100 (VHB 2000) Versicherte Gefahren und Schäden
7110 (VHB 2000) Fahrraddiebstahl
1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl,
wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit
des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden
Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gemäss a)
und b) weggenommen worden sind.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe
§ 12 VHB 2000) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann
vereinbart werden.
3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur
verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,
dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder
herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer
gemäss § 26 VHB 2000 leistungsfrei sein.
5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung
verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
7111 (VHB 2000) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
1. Abweichend von § 4Nr. 2 VHB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf x Prozent der Versicherungssumme (siehe
§ 12 VHB 2000) begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart
werden.
7200 (VHB 2000) Versicherte Sachen
7210 (VHB 2000) Gegenstände von besonderem Wert
Abweichend von § 1 VHB 2000 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände
von besonderem Wert nicht mitversichert.
7211 (VHB 2000) Arbeitsgeräte
Abweichend von § 1 Nr. 2 d VHB 2000 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die
dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert.
7212 (VHB 2000) In das Gebäude eingefügte Sachen
1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z.B. Einbaumöbel
/ -küchen,
Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.
2. Soweit gemäss Nr. 1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen
versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen
sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
7213 (VHB 2000) Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
Abweichend von § 1 VHB 2000 sind nicht versichert:
1. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen
nicht ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold
oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B.
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und
optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten),
jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;
2. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder
Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z.B.
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken).
7214 (VHB 2000) Eingelagerte Hausratgegenstände
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder
Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde,
Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische
Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch
mit Ausnahme von Möbelstücken.
7300 (VHB 2000) Versicherte Kosten
7311 (VHB 2000) Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung
Abweichend von § 2 Nr. 1 c VHB 2000 sind Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
nicht versichert.
7400 (VHB 2000) Versicherungsort
7410 (VHB 2000) Wohnsitz im Ausland
1. Abweichend von § 10 Nr. 1 Abs. 3 VHB 2000 besteht Versicherungsschutz bei
Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten
ausländischen Staates liegt.
2. Die Versicherungssumme wird in Euro vereinbart. Die Leistungen der Vertragsparteien
sind ebenfalls in Euro zu erbringen.
3. Abweichend von § 34 Nr. 2 a und b VHB 2000 gilt als zuständiges Amtsgericht für die
Ernennung des zweiten Sachverständigen oder des Obmannes das Amtsgericht des letzten
inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.
7600 (VHB 2000) Vorvertragliche Anzeige, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
7610 (VHB 2000) Sicherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen
und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel
und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller
Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten
gemäss Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 25 VHB 2000 zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
5. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gilt § 24 VHB 2000.
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
7700 (VHB 2000) Entschädigung (Versicherungssumme, Unterversicherung,
Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen)
7710 (VHB 2000) Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für
Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe § 2 Nr. 3 VHB 2000), die auf
Weisung des Versicherers angefallen sind.
7711 (VHB 2000) Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme
1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen
(Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 1 Nr. 1 VHB 2000 nicht als Teil des
Hausrats.
2. § 27 Nr. 4 VHB 2000 ist auf die Versicherungssummen gemäss Nr. 1 anzuwenden. Ein
vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die Versicherungssummen gemäss Nr. 1 verändern sich entsprechend § 13 Nr. 1 VHB
2000. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung
verdoppelt.
4. Der Beitragssatz verändert sich gemäss § 14 VHB 2000.
5. Außenversicherungsschutz gemäss § 11 VHB 2000 besteht nicht.
7712 (VHB 2000) Kein Abzug wegen Unterversicherung 1
1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 27 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2000 keinen Abzug
wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben
Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäss Nr. 1
besteht.
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung
verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres
entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres kündigen.
7713 (VHB 2000) Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
1. Abweichend von § 11 Nr. 6 VHB 2000 ist die Entschädigungsgrenze auf x Prozent,
höchstens x Euro, erhöht.
1 Diese Klausel gilt nur bei der VHB 2000 Fassung "Indizierung der
Versicherungssumme".
2. Die Entschädigungsgrenzen gemäss § 28 Nr. 2 und Nr. 3 VHB 2000 gelten unverändert.
7800 (VHB 2000) Verhaltens- und Wissenszurechnung, Vertretung
7810 (VHB 2000) Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
7811 (VHB 2000) Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist
folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht
erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder
eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls
auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen
nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
7812 (VHB 2000) Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
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