Muster-Hausratsversicherungsbedingungen
VHB 2000 Teil 1/6

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VHB 2000 -- GVO - Endfassung 22.11. 2001
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000)
Diese Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen wurden unverbindlich
aufgestellt und bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung
abweichender Klauseln.
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen die Deckung von Schäden aufgrund
bestimmter Ereignisse ausgeschlossen wird, steht es jedem Versicherer frei, die
Deckung auf diese Schäden auszudehnen. Entsprechendes gilt für Regelungen über
die Voraussetzungen der Deckung bestimmter Risiken. Auch hier steht es jedem
Versicherer frei, auf diese Voraussetzungen zu verzichten.
Umfang des Versicherungsschutzes
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
§ 4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
§ 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung
§ 6 Vandalismus
§ 7 Leitungswasser
§ 8 Sturm, Hagel
§ 9 Versicherungsort
§ 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung
§ 11 Außenversicherung
§ 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
Fassung § 13 (Indizierung Quadratmetersumme)
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme, Unterversicherungsverzicht
Fassung § 13 (Indizierung Gesamtsumme)
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme
Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§ 14 Anpassung des Beitragssatzes
§ 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung
des Erst- oder Einmalbeitrages
§ 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
§ 17 Lastschriftverfahren
§ 18 Ratenzahlung
§ 19 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 20 Dauer und Ende des Vertrages
§ 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
§ 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
§ 23 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
§ 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
(Sicherheitsvorschriften)
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Entschädigung
§ 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen, Unterversicherung
§ 28 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
§ 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 30 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
§ 31 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 32 Überversicherung
§ 33 Doppelversicherung, mehrere Versicherungen
§ 34 Sachverständigenverfahren
§ 35 Mehrere Versicherungsnehmer
§ 36 Versicherung für fremde Rechnung
§ 37 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
§ 38 Bedingungsanpassungsklausel
§ 39 Verjährung
§ 40 Klagefrist
§ 41 Zuständiges Gericht
§ 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 43 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes:
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Für Wertsachen (siehe § 28 Nr. 1) insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall
(siehe § 3) auf x Prozent der Versicherungssumme begrenzt ( siehe § 28 Nr. 2). Zusätzlich
ist die Entschädigung begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes
(siehe § 28 Nr. 3):
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf x Prozent der Versicherungssumme
(siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf x Prozent der
Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag,
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf x Prozent der Versicherungssumme
(siehe § 12), höchstens den vereinbarten Betrag.
2. Versichert sind auch
a) Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude
gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse
angepaßt worden sind,
b) Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
versicherungspflichtig sind,
c) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,
d) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände - nicht aber Handelsware -, die dem Beruf
oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. § 9 Nr. 2 (Versicherungsort) bleibt unberührt,
e) Kleintiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel).
3. Die in Nr. 1 und 2 genannten Sachen und Kleintiere (siehe Nr. 2 e)) sind auch versichert,
soweit sie fremdes Eigentum sind.
4. Versichert sind ferner
a) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,
b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach
Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko
trägt (Gefahrtragung).
5. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum
übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das
gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.
6. Nicht versichert sind
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt,
b) Kraftfahrzeuge aller Art, es sei denn, sie sind in Nr. 2 b) genannt, und Anhänger sowie
Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
c) Luft- und Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) genannt, einschließlich nicht
eingebauter Teile,
d) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe
§ 9 Nr. 2), es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,
e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.
§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3)
notwendigen.
a) Aufräumungskosten
Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen und
den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten
Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
b) Bewegungs- und Schutzkosten
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen.
c) Hotelkosten
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),
wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer
auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden
bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
Dauer von x Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf x Promille der Versicherungssumme
begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
d) Transport- und Lagerkosten
Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe §
9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem
benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem
benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen.
e) Schlossänderungskosten
Kosten für Schlossänderungen der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2), wenn Schlüssel für Türen der
Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe § 28 Nr. 3) durch einen
Versicherungsfall (siehe § 3) abhanden gekommen sind.
f) Bewachungskosten
Kosten für die Bewachung versicherter Sachen (siehe § 1), wenn die Wohnung (siehe § 9
Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen
ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens
für die Dauer von x Stunden.
g) Kosten für provisorische Maßnahmen
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (siehe § 1).
h) Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung (siehe § 9 Nr.
2) durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5) oder
innerhalb der Wohnung durch Vandalismus (siehe § 6) nach einem Einbruch oder einer
Beraubung entstanden sind.
i) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen
Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen (siehe § 9 Nr. 2) an Bodenbelägen,
Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser (siehe § 7) beschädigt worden
sind.
2. Die nach Nr. 1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) zusammen
mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu x % auch über die
Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4) hinaus ersetzt.
3. Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der
Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens
oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und
Schadenminderungskosten).
4. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
seiner Ladung (siehe § 4),
b) Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),
c) Vandalismus (siehe § 6),
d) Leitungswasser (siehe § 7),
e) Sturm/Hagel (siehe § 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch
Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie *) entstehen.
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
§ 4 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemässen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und
Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz
unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf
Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr.
2) befindet, aufgetroffen ist.
3. Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
4. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
infolge eines inneren Unterdruckes.
5. Sengschäden sind nur versichert, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder
Implosion entstanden sind.
6. Der Versicherungsschutz gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht
unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück,
auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist.
§ 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in
a) einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; falsch ist ein
Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,
b) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Nr. 1
a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es
zu öffnen,
c) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch
außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat,
d) einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb
der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
2. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand
a) aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er sich
dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte,
b) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der
Mittel gemäss Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten.
3. Beraubung liegt vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn
versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),
b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich wegnehmen
lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die
innerhalb des Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,
c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen werden, weil
sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten
sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
4. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der
Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) anwesend sind.
5. Der Versicherungsschutz gegen Beraubung (siehe Nr. 3) erstreckt sich ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort
der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
§ 6 Vandalismus
1. Vandalismus liegt vor, wenn jemand auf eine der in § 5 Nr. 1 a) oder d) bezeichneten Art
in die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) körperlich eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich
zerstört oder beschädigt. Das gleiche gilt bei einer Beraubung nach § 5 Nr. 3 innerhalb der
Wohnung (siehe § 9 Nr. 2).
2. Der Versicherungsschutz gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder einer
versuchten Beraubung.
§ 7 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder
aus deren wasserführenden Teilen,
c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen,
d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
e) Aquarien oder Wasserbetten.
2. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel)
sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
3. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden
Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren,
die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten
beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw.
der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser,
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es
sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
Rohrbruch,
c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der
Sprinkler- oder Berieselungsanlage
d) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall oder
den Erdrutsch verursacht hat,
e) Schwamm.
5. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch
entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
§ 8 Sturm, Hagel
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht
feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen (siehe § 1) befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe § 1),
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen (siehe § 1) wirft,
c) als Folge eines Sturmschadens gemäss a) oder b) an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen
Gebäuden.
3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend.
4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Sturmflut,
b) Lawinen oder Schneedruck,
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
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